Wichtige Neuerungen der KfW-Förderung ab dem 01.04.2016

Die Eintragung in die KfW-Expertenliste bleibt weiterhin erstrebenswert!

ab 01.04.2016:

  • keine Förderung von KfW 70 – Effizienzhäusern
  • Einführung eines neuen Standards: KfW-Effizienzhaus 40 Plus
  • Kredit von 50.000 € auf 100.000 € pro Wohneinheit  wird erhöht (Programm 153 „Energieeffizient Bauen“)
  • Zuschuss bis max. 4.000 € pro Vorhaben auch für förderfähige Leistungen im Bereich „Energieeffizient BAUEN“ (sonst nur Energieeffizient Sanieren, Programm 431)
  • Durchführung der förderfähigen Leistungen durch beauftragte Dritte nur möglich, wenn diese ebenfalls in der Expertenliste eingetragen sind (Ausnahmen siehe Merkblatt „Liste der förderfähigen Leistungen“)
  • Reduzierte Wärmebrückenzuschläge werden ermöglicht

Informationen zu unserer Fachfortbildung Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes (Beginn 08.10.2015) sowie zur Anmeldung erhalten Sie hier.

 

Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen

Energieeffizient Bauen (Neubauprojekte)

Ab April nächsten Jahres entfällt die Förderung des KfW-70-Energieeffzienzhauses, da dieser Standard den steigenden Anforderungen der EnEV 2013 nicht mehr genügt. Es werden dann nur noch die besseren Energieeffizienzhäuser KfW 55 und 40 gefördert, wobei die Kredithöhe pro Wohneinheiten gleichzeitig verdoppelt wird! Zusätzlich wird das Förderstandard „KfW-Effizienzhaus 40 Plus“ eingeführt und erhält somit den höchsten Tilgungszuschuss. Diese Standards können mit dem „Passivhaus“ geleichgesetzt werden. Die Förderung für die überwiegende Mehrzahl der Passivhäuser wird als KfW-Effizienzhaus 55 oder 40 beantragt.

Energetische Planung und Baubegleitung – Energieeffizient BAUEN und Sanieren

Für die förderfähigen Leistungen eines gelisteten Sachverständigen konnte der Bauherr einen Zuschuss von 50 % (bis 4.000 € pro Vorhaben) bei der KfW beantragen, bislang jedoch nur für Sanierungsvorhaben. Die Leistung in Form einer Energetischen Planung und Baubegleitung bei Neubauprojekten wird ab dem 01.04.2016 nun ebenfalls bezuschusst.

Mit der Durchführung der förderfähigen Leistungen konnte der gelistete Sachverständige bislang Dritte beauftragen (Unterauftrag, d.h. Rechnungstellung über eingetragenen Sachverständigen). Nun müssen aber die beauftragten Dritten (bis auf die in der Anlage zum Merkblatt „Liste der förderfähigen Leistungen“ genannten Ausnahmen) in der Expertenliste ebenfalls eingetragen sein.

Reduzierung der Wärmebrückenpauschale

Es wurden neue Instrumenten und Arbeitshilfen für die energetische Wärmebrückenbewertung und deren Dokumentation veröffentlicht, womit der Aufwand wesentlich reduziert und vereinfacht wird.

Für Sanierungsvorhaben wird ein „erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis“ zugelassen, der die Kombination von detaillierter Wärmebrückenberechnung einzelner Details mit der Pauschalbewertung über den Gleichwertigkeitsnachweis nach Beiblatt 2 der DIN 4108 erlaubt.

Für den Neubau oder die Sanierung einfacher Wohngebäude wird ein „KfW-Wärmebrückenkurzverfahren“ eingeführt, das ohne detaillierte Berechnung Wärmebrückenzuschläge von 0,035 bis 0,025 W/(m²K) erlaubt und somit den Transmissionswärmeverlust deutlich reduziert.
Das Infoblatt „KfW-Wärmebrückenbewertung“ sowie die zugehörigen Dokumentationsformulare finden Sie als Arbeitshilfen im KfW-Partnerportal für Architekten, Bauingenieure und Energieberater (www.kfw.de/partner).

Quelle: www.kfw.de

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Bekanntmachungen und Förderbedingungen der KfW.